AGB für Energiebelieferungsverträge für die Strom- und Gasbelieferung von Haushalts- und Gewerbekunden

§1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Energiebelieferung eines Kunden über die RheinWerk West GmbH, Rottbitzer Str. 26a, 53604 Bad Honnef, nachstehend RWW genannt.

Die Energiebelieferung kann aus der Belieferung mit Strom, Gas oder beidem bestehen. Diese erfolgt durch einen externen Energielieferanten. Es gelten ergänzend die AGB des Energielieferanten.

(2) RWW dient als Service- und Ansprechpartner dem Kunden gegenüber sowie der kompletten Vertragsabwicklung, der Datenprüfung und -übermittlung, der Beauftragung des Energielieferanten und der sorgfältigen Zahlungsabwicklung.

(3) Die Belieferung mit Energie erfolgt durch den Energielieferanten. Dieser stellt sicher, dass eine stetige Energieversorgung gewährleistet ist.

(4) Für Industrie- und Gewerbekunden mit registrierender Leistungsmessung, nachfolgend RLM genannt, gelten besondere Bestimmungen.

§2 Vertragsschluss

(1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und RWW kommt zustande, sobald der Energielieferant der RWW gegenüber das Angebot bestätigt und den Beginn der Belieferung mitteilt. Spätestens jedoch mit Beginn der Belieferung.

(2) Voraussetzung für das Zustandekommen des Belieferungsvertrages und den Beginn der Belieferung ist, dass der Energielieferant die Bestätigung der Kündigung der/des bisherigen Lieferanten vom Vorlieferanten des Kunden sowie die Bestätigung des Netznutzungsbeginnes des Netzbetreibers vorliegen hat.

(3) Die Belieferung beginnt zum gewählten Wunschtermin oder zum nächstmöglichen Zeitpunkt, zu dem der örtliche Netzbetreiber die Netznutzung ermöglicht, sollte der Wunschtermin des Kunden für den Lieferbeginn nicht realisierbar sein.

(4) Der Kunde verpflichtet sich, nach bestem Wissen und Gewissen das Möglichste beizusteuern, um den Belieferungsvertrag in Kraft treten zu lassen und dieses nicht wissentlich zu behindern. Dazu zählt unter anderem, dass der Kunde alle für die Belieferung benötigten Daten bereitstellt und bei SLP-Zählern die Zählerstände bzw. bei RLM-Zählern die Lastgänge zur Verfügung stellt.

(5) Welche Stromart (Drehstrom oder Wechselstrom) und Spannungsart für das Vertragsverhältnis maßgebend sein sollen, ergibt sich aus der Stromart und Spannung des jeweiligen Elektrizitätsversorgungsnetztes der allgemeinen Versorgung, an das die Anlage, über die der Kunde Strom bezieht, angeschlossen ist.

(6) Nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit verlängert sich der Vertrag – wenn nicht anders angegeben – um weitere 12 Monate. Sollte über die Erstvertragslaufzeit keine weitere Preisgarantie vereinbart sein, kann es zu einer Preisanpassung für die neue Vertragslaufzeit kommen. Die übrigen Bestimmungen des Vertrages bleiben davon unberührt.

(7) Bei Preiserhöhungen kann der Kunde ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von zwei Wochen zum Tag der Preiserhöhung, jedoch frühestens nach Erhalt des Preiserhöhungsschreibens, geltend machen.

§3 Preis

(1) Der Kunde verpflichtet sich, die zur Verfügung gestellte und abgenommene elektrische Energie bzw. das zur Verfügung gestellte und abgenommene Gas zu bezahlen.

(2) Der vom Kunden zu zahlende Preis ergibt sich aus den bei Vertragsschluss vereinbarten Preisen. Die Preise setzen sich aus einem monatlichen Grundpreis und einem Arbeitspreis pro abgenommener kWh zusammen.

(3) Es werden entweder fix vereinbarte und von RWW festgelegte monatliche Abschläge vom Kunden an RWW gezahlt (standardmäßig bei Privatkunden und Gewerbekunden mit SLP-Zähler) oder monatlich nach tatsächlichem Verbrauch eine Abrechnung erstellt (standardmäßig bei RLM-Zählern). Bei letzterem gilt eine fristgerechte Zahlung, welche sofort nach Rechnungsstellung fällig ist.

(4) Für Kunden mit einem fix vereinbarten monatlichen Abschlag wird zum Ende eines Vertragszykluses und/oder zum Ende eines jeden Zyklus von 12 Monaten der Belieferung eine Jahres- bzw. Endabrechnung nach tatsächlichem Verbrauch von RWW erstellt. Dafür sind vom Kunden die jeweiligen Zählerstände an RWW zu übermitteln. Ein entstandenes Guthaben wird mit der/den Folgerechnung/-en verrechnet oder bei einem Vertragsende durch Kündigung ausgezahlt. Eine Nachzahlung muss vom Kunden unverzüglich nach Rechnungserhalt beglichen werden.

(5) Kunden haben die Möglichkeit eine begründete Abschlagsanpassung vorzuschlagen. Diese wird von RWW geprüft und schriftlich bestätigt oder begründet abgelehnt. Eine Abschlagsanpassung aus wichtigem Grund darf jedoch nicht mehr als 10% Abweichung pro Abrechnungszeitraum betragen. RWW hat das Recht, eine Abschlagsanpassung aufgrund von tatsächlich abweichendem Verbrauch anzukündigen.

(6) Bei verspäteten oder nichterfolgten Zahlungen behält sich RWW das Recht vor, eine Unkosten-Pauschale in Höhe von jeweils 25,00 Euro (inkl. gesetzlicher MwSt.) zu berechnen und darüber hinaus entstandene Kosten geltend zu machen sowie den Belieferungsvertrag fristlos zu kündigen bzw. die Belieferung einstellen zu lassen.

(7) Bei massiven Verbrauchs-Abweichungen hat RWW das Recht Preise entsprechend nachfolgender Regelung anzupassen. Diese Mindermengen-Aufschläge gelten für alle Strom- und Gas-Tarife ab über 1 Mio. kWh Jahresverbrauch und sind auch rückwirkend für den gesamten Belieferungszyklus bzw. das gesamte Belieferungsjahr geltend zu machen. Ab einem Jahresverbrauch < 1.000.001 kWh werden 0,1 Cent auf den Arbeitspreis aufgeschlagen, ab einem Jahresverbrauch von < 500.001 kWh werden weitere 0,2 Cent auf den Arbeitspreis aufgeschlagen, ab einem Jahresverbrauch von < 300.001 kWh werden weitere 0,5 Cent auf den Arbeitspreis Aufgeschlagen und ab einem Jahresverbrauch von < 250.001 kWh erhöht sich der monatliche Grundpreis um 25,00 Euro. Alle Angaben verstehen sich netto zzgl. MwSt.

(8) Bei Endverbraucherpreisen (für Privatkunden) sind in der Regel im Energiepreis bereits alle Kosten für die Energiebelieferung enthalten. Dazu zählen unter anderem der reine Energiepreis, die Energiesteuer (Regelsatz), die jeweils an den Netzbetreiber bzw. den Messstellenbetreiber zu entrichtenden Entgelte und Umlagen (z. B. Netzentgelte, das Entgelt für den Messstellenbetrieb, das Entgelt für die Messung, Konzessionsabgaben), die an den Marktgebietsverantwortlichen zu entrichtenden Entgelte und Umlagen (z. B. SLP-Bilanzierungsumlage, Konvertierungsentgelte und -umlage, die Kosten für den Erwerb und die Abgabe von Emissionszertifikaten nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG)), die Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung und Service- und Bearbeitungskosten von EGT und RWW sowie – wenn nicht anders angegeben – die gesetzlich geltende Umsatzsteuer.

(9) Bei Gewerbe- und Industriekunden ist in der Regel als Arbeitspreis der reine Energiepreis inkl. Beschaffungs- und Vertriebskosten einschließlich der Kosten für die Abrechnung und Service- und Bearbeitungskosten des Energielieferanten und der RWW angegeben. In der Berechnung der monatlichen Abschläge (bei SLP-Zählern) oder der monatlichen Abrechnung nach realem Verbrauch (bei RLM-Zählern) werden zusätzlich die Umlagen (EEG-Umlage, KWKG-Umlage, StromNEV-Umlage, Offshore-Netzumlage und Umlage für abschaltbare Lasten), Steuern (Stromsteuer und Umsatzsteuer) und Entgelte (Grundpreis Netznutzung, Wirkarbeit Netznutzung, Konzessionsabgaben, Abrechnungsleistungen Netznutzung für RLM, Blindarbeit Netznutzung für RLM und Entgelte für den Messstellenbetrieb) berücksichtigt.

(10) Eine Übersicht der einzelnen Preiselemente für Strom- und Gastarife ist den folgenden Übersichten zu entnehmen. Der vertragliche Energiepreis je Lieferjahr und der Grundpreis werden individuell vereinbart. Die genaue Höhe der Steuern, Abgaben und Entgelte werden nach den aktuellen Vorgaben ermittelt. Die eingetragenen Werte sind Beispielwerte vom aktuellen Zeitpunkt.

Preiselemente bei Gas-Tarifen
Preiselemente bei Strom-Tarifen

(11) Die gesetzlichen Umlagen, Steuern oder Entgelte der Netzbetreiber bleiben von einer Preisgarantie unberührt und richten sich nach den aktuellen Vorgaben.

§4 Datenverarbeitung

(1) Der Kunde stimmt einer (Auftrags-)Datenverarbeitung durch RWW und deren Partner zu. Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen Datenschutzerklärungen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.rheinwerk-west.de/datenschutzerklaerung/.