AGB für den Erwerb und die Errichtung von Photovoltaikanlagen und Zubehör

§1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Erwerb und die Errichtung einer Photovoltaikanlage bzw. deren Zubehör (inkl. Wallboxen) und Installation durch die RheinWerk West GmbH, Rottbitzer Str. 26a, 53604 Bad Honnef, nachstehend RWW genannt. Die AGB gelten auch für die Lieferung durch die Vertragspartner der RWW.

§2 Vertragsschluss und Ablauf

(1) Der Vertrag zwischen dem Kunden und RWW kommt erst zustande, sobald die RWW den Auftrag des Kundens in schriftlicher/mündlicher Form erhalten hat, diesen annimmt und die Genehmigungen für den Bau erhalten hat. Erst nach einer erfolgreichen Netzverträglichkeitsprüfung durch den Netzbetreiber, kann der Bau der Anlage genehmigt werden. Durch die Leistung einer Anzahlung gilt der Auftrag ebenfalls als durch den Kunden angenommen. Gesendete Angebote haben eine Gültigkeit von 30 Tagen.

(2) Eine genaue Prüfung der Umsetzbarkeit erfolgt in der Regel vor Angebotsannahme. Zu dieser Prüfung gehören unter anderem eine Begehung und Erfassung baulicher Besonderheiten des Objektes, besonderer Störobjekte oder Hindernisse, wie ein eingeschränkter Zugang zum Objekt oder Wintergärten, die einer gesonderten Absicherung bedürfen.

(3) Sollte eine Umsetzung nur unter besonderen Bedingungen machbar sein, informiert die RWW den Kunden rechtzeitig über mögliche Mehrkosten oder darüber, dass das Projekt so nicht umgesetzt werden kann. Ist dies der Fall, erhält der Kunde ein neues Angebot oder es kommt kein Vertrag zwischen den beiden Parteien zustande.

(4) Beide Parteien versichern zu einem Zustandekommen des Vertrages und einer ordentlichen Umsetzung beizutragen. Der Kunde erteilt dafür nach Angebotsannahme der RWW eine Vollmacht, um eine leichtere Kommunikation mit dem Netzbetreiber und Energieversorger zu ermöglichen. Diese Vollmacht wird dem Kunden schnellstmöglich durch die RWW bereitgestellt, stellt keine Verpflichtung zum Tätigwerden dar und kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden.

(5) Unvorhergesehene Verzögerungen (zum Beispiel durch wetterbedingte Einflüsse) können auftreten. Lieferverzögerungen und Wartezeiten sind von beiden Parteien hinzunehmen. Auf den Termin zur Zählersetzung hat die RWW keinen direkten Einfluss. Dieser erfolgt durch den Netzbetreiber.

§3 Preis

(1) Die angegebenen Preise im Bestellformular verstehen sich – wenn nicht anders angegeben – brutto inkl. der aktuell gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer (von in der Regel 19%).

(2) Sollten während der Bauphase unvorhergesehene Mehrkosten durch vorher nicht absehbaren Mehraufwand entstehen, informiert RWW den Kunden unmittelbar nach Kenntnis. RWW ist berechtigt dem Kunden diese Kosten in Rechnung zu stellen. Mehraufwände werden nach dem Pauschalsatz der notwendigen Handwerken berechnet. RWW handelt nach bestem Wissen und Gewissen, um solche Mehrkosten bereits vorab zu klären und zu vermeiden.

(3) Der Kunde hat mit Auftragsannahme vor dem Bau und der Bestellung/Lieferung der Materialien eine Anzahlung in Höhe von 50/60/70% der Gesamtkosten zu leisten. Er erhält dafür eine Anzahlungsrechnung von der RWW. Bei Warenanlieferung bzw. spätestens bei Warenannahme ist eine weitere Anzahlung in Höhe von 30/20% fällig. Nach erfolgter Inbetriebnahme bzw. spätestens nach Abschluss der durch die RWW durchgeführten Installationsarbeiten (auch wenn die Zählersetzung durch den Netzbetreiber noch folgt) ist der Restbetrag fällig. Dafür erhalt der Kunde eine Schlussrechnung von der RWW und hat diese innerhalb von 7 Kalendertagen zu begleichen.

§4 Haftung

(1) Sollten dem Kunden bestehende (Bau-)Mängel oder Informationen über (mögliche) entstehende Mehraufwände bekannt sein, verpflichtet sich dieser, die RWW unmittelbar nach Kenntnis darüber zu informieren. Ein häufiges Beispiel für Baumängel sind nicht ordnungsgemäße Verkabelungen und Leitungen im Objekt. Werden diese erst bei Montage durch die Elektriker und Elektromeister der RWW entdeckt, kann keine Abnahme der Photovoltaikanlage erfolgen. In diesem Fall muss zuerst eine sichere Grundvoraussetzung der Hauselektrik geschaffen werden. Dies kann durch die Elektriker der RWW oder durch Dritte erfolgen. Erteilt der Kunde der RWW diese Aufgabe, erhält er ein ordnungsgemäßes Angebot über die Leistung. Bei einer mündlichen Auftragserteilung direkt vor Ort bleibt dieses schriftliche Angebot aus und wird direkt mit den anwesenden Elektrikern angenommen/beauftragt und durchgeführt. Diese Zusatzarbeiten werden in der Schlussrechnung oder einzeln in Rechnung gestellt. Erst, wenn die Freigabe der Elektriker/Elektromeister der RWW erteilt wird, kann die Photovoltaikanlage in Betrieb genommen werden.

(2) Mit (anteiliger) Lieferung der Materialien geht die Sorgfaltspflicht und Sicherungspflicht dieser an den Kunden über. Dieser hat vorab sicherzustellen, dass ein geeigneter (überdachter und trockener) Lagerplatz vorhanden ist und die Materialien sorgfältig in Empfang zu nehmen und auf äußerliche Beschädigungen zu prüfen. Sollten Teile der Materialien beschädigt sein, ist dies unmittelbar der RWW mitzuteilen.

(3) Der Kunde versichert, dass das Dach des Objektes statisch für den Bau der Photovoltaikanlage geeignet und eine ausreichende Tragkraft (auch bei starken Witterungen) vorhanden ist.

(4) RWW haftet nicht für Schäden am Objekt, die vor, während und nach dem Bau bzw. der Installation der Anlage entstehen. Bei der Installation der Anlage kann es vereinzelt zu Schäden an Dachpfannen bzw. der Hausbedeckung kommen. RWW empfiehlt daher dem Kunden Dachpfannen etc. bereitzustellen, welche bei Bedarf ausgetauscht werden können.

§5 Datenverarbeitung

(1) Der Kunde stimmt einer (Auftrags-)Datenverarbeitung durch RWW und deren Kooperationspartner zu. Es gelten die Bestimmungen der jeweiligen Datenschutzerklärungen. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.rheinwerk-west.de/datenschutzerklarung/.